Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassung
1. Grundlagen und Vorrang des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages
1.1 Als Inhaber der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gem. § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungs-gesetzes (AÜG) stellt die CW Solving GmbH oder andere mit der CW Solving GmbH verbundene Unternehmen im Sinne der § 15 ff. AktG (im Folgenden allgemein als „CW Solving“ bezeichnet) dem Entleiher (nachfolgend „Auftraggeber“) auf Grundlage des AÜG, der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) und der Bestimmungen des Basis – Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (nachfolgend „AÜV“) ihre Leiharbeitnehmer (nachfolgend „Mitarbeiter“, wobei die Bezeichnung für alle Geschlechter gilt) zur Verfügung.
1.2. Soweit der AÜV diesen AGB widerspricht, geht der AÜV vor.
2. Vertragsparteien, Vertragsschluss, Schriftform und Haftung des Auftraggebers
2.1 Vertragsparteien des zustande gekommenen AÜVs sind einzig CW Solving und der Auftraggeber.
2.2 Dementsprechend sind die Kündigung und Änderungen des AÜVs, Änderungen der Einsatzdauer, die Art der Tätigkeit oder die Arbeitszeit betreffend (die Aufzählung ist exemplarisch und nicht ab- schließend) nur unmittelbar zwischen CW Solving und dem Auftraggeber zu vereinbaren, nicht zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter. Der Mitarbeiter ist nicht befugt, für CW Solving rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen.
2.3 Über den AÜV werden zwei gleichlautende Ausfertigungen aufgenommen. Der Auftraggeber erhält eine von CW Solving unterzeichnete Ausfertigung des AÜV und CW Solving erhält eine durch den Auftraggeber unterzeichnete Ausfertigung.
2.4 Der AÜV ist gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Absatz 1 Satz 5 AÜG vor dem Beginn der Arbeitnehmerüberlassung als solcher zu bezeichnen und in Schriftform gemäß § 126 Bürgerliches Gesetzbuch zu schließen. Verstöße stellen gemäß § 16 Absatz 1 Nr. 1c AÜG eine Ordnungswidrigkeit dar. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden die CW Solving durch die Nichteinhaltung der vorstehend genannten gesetzlichen Vorschriften entstehen, es sei denn, der Auftraggeber hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
3. Änderungen und Nebenabreden
Änderungen, Ergänzungen sowie die Aufhebung ganzer Regelungen oder deren Teile des AÜV oder der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Abreden sind nicht getroffen.
4. Angewandter Tarifvertrag und Nachberechnung
4.1 Auf das Arbeitsverhältnis zwischen CW Solving und dem Mitarbeiter finden die zwischen BAP e.V. und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifverträge Anwendung.
4.2 Wenn und soweit nach Abschluss des jeweiligen AÜV für den an den Auftraggeber überlassenen Mitarbeiter
4.2.1 eine Erhöhung der nach Maßgabe der anwendbaren Tarifverträge an den Mitarbeiter zu zahlenden tariflichen Entgelten (einschließlich Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder sonstiger Sondervergütungen) oder von tariflichen Aufwandsersatzleistungen eintritt, oder
4.2.2 eine Erhöhung der tariflichen Entgelte (einschließlich Weih- nachts- oder Urlaubsgeld oder sonstiger Sondervergütungen) oder von tariflichen Aufwandsersatzleistungen aufgrund eines Wechsels des anzuwendenden Tarifvertrages durch CW Solving eintritt, oder
4.2.3 erstmals Branchenzuschläge oder höhere Branchenzuschläge an den Mitarbeiter zu zahlen sind, als von CW Solving bei Abschluss des jeweiligen AÜV kalkuliert, und deren Zahlbarkeit (i) nach den in- soweit von dem Auftraggeber mitgeteilten Informationen für CW Solving nicht erkennbar war oder (ii) darauf zurückzuführen ist, dass sich die von dem Auftraggeber mitgeteilten tatsächlichen Umstände in dem Einsatzbetrieb des Auftraggebers geändert haben, oder
4.2.4 das gesetzliche Prinzip des „equal treatment“ gemäß § 9 (1) Nr. 2 AÜG Anwendung findet und dem Mitarbeiter hierdurch höhere Entgelt- oder Aufwandsersatzansprüche zustehen, als mit CW Solving arbeitsvertraglich vereinbart, ist CW Solving berechtigt, auch rückwirkend für den Zeitraum ab Wirksamwerden der vorgenannten Entgelterhöhungen bzw. Zahlbarkeit der (höheren) Branchenzuschläge die Vergütung zu erhöhen. Die Erhöhung hat durch Erhöhung des vereinbarten Stundenverrechnungssatzes entsprechend der ursprünglichen Kalkulation von CW Solving zu erfolgen. CW Solving hat dem Auftraggeber die Erhöhung nachvollziehbar zu begründen.
4.2.5 CW Solving hat den Auftraggeber unverzüglich nach Kenntnisnahme von den unter Ziffer 4.2.1 bis 4.2.4 genannten Erhöhungen zu unterrichten.
4.3 Unabhängig von den Regelungen in Ziffer 4.2 ist eine Erhöhung der Vergütung bei ansonsten grundsätzlich unveränderten Vertragskonditionen wirksam, wenn CW Solving den Auftraggeber über Höhe und Zeitpunkt der neuen Vergütung in Textform (E-Mail, Fax genügt) unterrichtet und der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Unterrichtung der Erhöhung in Textform (E-Mail, Fax genügt) widerspricht.
5. Zuschläge, Sachmittel und Anfahrten
5.1 Soweit nicht anders vereinbart, erhebt CW Solving auf Basis der vereinbarten Stundenverrechnungssätze die nachfolgenden Zuschläge:
Mehrarbeit ab der 40,00 h/Woche oder ab der 8,00 – 10,00 h/täglich | 25% |
Mehrarbeit ab der 50,00 h/Woche oder ab 10,00 h/täglich | 50% |
Nachtarbeit | 50% |
Samstagsarbeit | 25% |
Sonn- und Feiertagsarbeit | 100% |
Hohe (gesetzliche) Feiertage | 150% |
5.2 In den Stundenverrechnungssätzen ist die Gestellung von Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen und sonstigen Sachmitteln sowie die Zeit für Anfahrten nicht enthalten. Einzelheiten zu den Stundenverrechnungssätzen sowie zur Vergütung von Werk- zeugen, Ausrüstungsgegenständen und sonstigen Sachmitteln sowie für die Zeit für Anfahrten ergeben sich aus dem AÜV.
6. Kündigung
Der Auftraggeber kann den AÜV mit einer Frist von 5 Werktagen kündigen, soweit der AÜV keine entgegenstehenden Bestimmun- gen enthält. Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
Die Abmeldung der eingesetzten Leiharbeitskräfte hat bis spätestens Dienstags 16:00 Uhr in der laufenden Einsatzwoche zu erfolgen.
7. Weisungsrechte, Weisungspflichten und Sicherheitsvorschriften
7.1 Der Auftraggeber hat das Recht, dem Mitarbeiter all diejenigen Weisungen zu erteilen, die nach ihrem Umfang und nach ihrer Art in den Tätigkeitsbereich fallen, für den CW Solving den Mitarbeiter überlassen hat. Außerdem darf der Auftraggeber dem Mitarbeiter in gleicher Weise Arbeiten übertragen und dieselben beaufsichtigen.
7.2 Der Auftraggeber übernimmt während der Überlassung gegenüber dem Mitarbeiter die Fürsorgepflichten entsprechend derjenigen eines Arbeitgebers; so ist er dazu verpflichtet, alle relevanten gesetzlichen Normen, die der Sicherheit und dem Schutz des Mitarbeiters dienen, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften, zu beachten und diesen auch mit den betrieblichen Schutzvorschriften vertraut zu machen.
7.3 Die für den Einsatzbetrieb geltenden Arbeitsschutzvorschriften wie beispielsweise Betriebs-, Gefahren- oder Arbeitsschutz sind dem Mitarbeiter mitzuteilen. Alle Arbeitsabläufe müssen in der Weise geregelt sein, dass der Mitarbeiter gegen Gesundheitsschäden und Gefahren geschützt ist. Erste Hilfe-Einrichtungen und Maßnahmen sind vom Auftraggeber sicherzustellen.
7.4 Zur Wahrnehmung der Arbeitgeberpflichten gewährt der Auftraggeber CW Solving jederzeit Zutrittsrecht zu ihren Mitarbeitern und deren Arbeitsplätzen.
7.5 Insbesondere hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass er den Mitarbeiter am Arbeitsplatz an allen Vorrichtungen, Arbeitsmitteln, Maschinen und Werkzeugen, mit denen er umgehen soll, unterweist und über die besonderen Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie über Maßnahmen zu deren Abwendung qualifiziert informiert wird.
7.6 Der Auftraggeber stellt dem Mitarbeiter speziellen, einsatz- spezifischen Arbeitsschutz auf eigene Kosten zur Verfügung (dies gilt nicht für die Grundausstattung wie Schutzhelm, Schutzbrille, S3-Sicherheitsschuhe, Kopfspiegel bei Schweißern usw.).
7.7 Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Arbeitsunfälle unverzüglich der zuständigen Berufsgenossenschaft gem. § 193 SGB VII zu melden und dieses Unfallereignis zeitgleich auch CW Solving gegenüber
8. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Forderungsabtretung und Aufrechnung
8.1 Rechnungen werden auf Grundlage der vom Auftraggeber abzuzeichnenden Tätigkeitsnachweise erstellt, die der Mitarbeiter mit sich führt. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die ab- zeichnende und dem Rechtskreis des Auftraggebers zugehörige Person auch zeichnungsberechtigt ist.
8.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeitsnachweise wöchentlich oder unmittelbar nach Einsatzende abzuzeichnen. Geschieht dies nicht, so stellen die Angaben des Mitarbeiters auf dem Tätigkeitsnachweis die maßgebende Berechnungsgrundlage dar.
8.3 Maßgebend für die Berechnung der Rechnungssumme ist grundsätzlich der vereinbarte Stunden-verrechnungssatz multipliziert mit den Arbeitsstunden zuzüglich einschlägiger Zuschläge und Berechnungen für Sachmittel und Anfahrten entsprechend Ziffer 5. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.4 Rechnungen sind nach Erhalt unmittelbar und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Verzugsnormen.
8.5 Die Mitarbeiter sind ausdrücklich nicht zum Inkasso berechtigt. Demzufolge werden Zahlungen, die dem Mitarbeiter gegenüber vor- genommen werden, weder anerkannt noch wird der Auftraggeber durch eine solche Zahlung von seiner Verpflichtung gegenüber CW Solving frei.
8.6 CW Solving darf ihr aus dem AÜV zustehende Ansprüche jederzeit ganz oder teilweise an Dritte verpfänden oder abtreten.
8.7 Forderungen oder Gegenrechte des Auftraggebers berechtigen nur insoweit zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, als es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder Gegenrechte des Auftraggebers handelt.
9. Mehrarbeit
Der Auftraggeber darf Mehrarbeit nur insoweit veranlassen, als dies für seinen Einsatzbetrieb nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig ist o- der aber eine entsprechende Genehmigung des zuständigen Gewerbeaufsichtsamtes oder anderer zuständiger Behörden vorliegt; eine solche Genehmigung hat der Auftraggeber CW Solving vor oder unmittelbar mit Beginn der Mehrarbeit unaufgefordert vorzulegen.
10. Schadensersatzhaftung
10.1 Nach dem AÜV schuldet CW Solving dem Auftraggeber Überlassung von Mitarbeitern. Demzufolge kommt eine Haftung von CW Solving grundsätzlich nur im Falle einer fehlerhaften Auswahl der Mitarbeiter in Betracht, grundsätzlich nicht jedoch eine Haftung wegen Schlechtleistung oder sonstigem Fehlverhalten des Mitarbeiters. Ebenso übernimmt CW Solving grundsätzlich keine Haftung für die dem Mitarbeiter vom Auftraggeber anvertrauten Gegenstände, Geld oder Wertpapiere.
10.2 Verletzt CW Solving gegenüber dem Auftraggeber eine Pflicht nach dem AÜV, ist insbesondere die Auswahl des Mitarbeiters fehlerhaft, oder verletzt CW Solving eine sonstige Pflicht gegenüber dem Auftraggeber, haftet CW Solving gegenüber dem Auftraggeber für den hierdurch entstehenden Schaden wie folgt:
10.2.1 Im Falle der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von CW Solving, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet CW Solving nach den gesetzlichen Vorschriften.
10.2.2 Im Falle der einfach fahrlässigen Pflichtverletzung von CW Solving, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist die Schadensersatzhaftung von CW Solving ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vor. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
10.2.3 Vorstehender Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.2.4 Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
10.3 Soweit CW Solving gegenüber dem Auftraggeber nicht haftet, hat der Auftraggeber CW Solving von etwaigen Ansprüchen Dritter, die diese gegenüber CW Solving geltend machen, freizustellen.
11. Probezeit, Zurückweisung, Mitteilung und Austausch
11.1 Es wird eine 4-stündige Probezeit vereinbart. Sofern der Mitarbeiter den Ansprüchen des Auftraggebers nicht genügt und seine Arbeitskraft aus diesem Grund innerhalb des zuvor bezeichneten Zeitraumes CW Solving gegenüber zurückgewiesen wird, ist der Auftraggeber von der Vergütungsverpflichtung für diesen Zeitraum und bezogen auf diesen Mitarbeiter frei, wenn die Zurückweisung unverzüglich und entsprechend der Regelungen in Ziffer 2 direkt CW Solving gegenüber geschieht.
11.2 CW Solving ist in solchen Fällen zur Ersatzgestellung berechtigt und um dieselbe bemüht, jedoch nicht rechtsverbindlich dazu verpflichtet. Gleiches gilt, wenn ein Mitarbeiter verspätet oder gar nicht am Arbeitsplatz erscheint; auch hier muss die Mitteilung unverzüglich und entsprechend der Regelungen in Ziffer 2 direkt CW Solving gegenüber erfolgen. Im letztgenannten Fall ist CW Solving ebenfalls um Ersatzgestellung bemüht, jedoch nicht rechtsverbindlich dazu verpflichtet.
12. Übernahme und Personalvermittlung
12.1 Neben der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung ist das Vertragsverhältnis zwischen CW Solving und dem Auftraggeber nach dem Willen beider Vertragsparteien auch darauf gerichtet, dem Auftraggeber den vorgeschlagenen oder überlassenen Mitarbeiter zu vermitteln.
12.2 Geht der Auftraggeber oder ein mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen während der Dauer des AÜVs oder innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Überlassungszeit oder innerhalb von 6 Monaten nach Vorstellung des Bewerbers mit der ihm von CW Solving als Mitarbeiter überlassene oder als Bewerber vorgestellte Person ein eigenes Arbeits-, Ausbildungs- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis ein, so stellt dies eine honorarpflichtige Arbeitsvermittlung dar, es sei denn, der Auftraggeber kann den Nachweis führen, dass weder die Überlassung des Mitarbeiters noch die Vorstellung des Bewerbers ursächlich für die Einstellung/Übernahme in ein eigenes Arbeits-, Ausbildungs- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis war. Maßgebend für den Zeitpunkt des Fristendes ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrages.
12.3 Das sofort nach Abschluss des Vertrages zwischen dem Auftraggeber und der betreffenden Person fällig werdende Vermittlungshonorar zuzüglich gesetzlich gültiger MwSt. beträgt bei Vermittlung ohne vorherige Überlassung 3,0 Bruttomonatsgehälter/Ausbildungsgehälter und bei vorheriger Überlassung in Abhängigkeit von der Überlassungsdauer (ÜD)
bei Abschluss vor Ablauf von 3 Monaten (ÜD) | 3,0 |
Bruttomonatsgehälter/Ausbildungsgehälter | |
bei Abschluss nach 3 Monaten (ÜD) | 2,0 |
Bruttomonatsgehälter/Ausbildungsgehälter | |
bei Abschluss nach 6 Monaten (ÜD) | 1,5 |
Bruttomonatsgehälter/Ausbildungsgehälter | |
bei Abschluss nach 9 Monaten (ÜD) | 1,0 |
Bruttomonatsgehälter/Ausbildungsgehälter | |
bei Abschluss nach 12 Monaten (ÜD) | 0,0 |
Bruttomonatsgehälter/Ausbildungsgehälter |
12.4 Bruttomonatsgehalt/Ausbildungsgehalt ist definiert als 1/12 der Gesamtheit der Brutto-Jahresbezüge (bei unterstellter durch- gängiger Beschäftigung der betreffenden Person von mindestens 12 Monaten) der betreffenden Person aus seinem Anstellungsverhältnis/Ausbildungsverhältnis mit dem Auftraggeber (ein- schließlich anteiligem Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld, anteiliger Prämien-, Provision- oder sonstiger Sonderzahlungen und geldwerter Vorteile, wie z.B. Dienstwagen, wobei für variable Vergütungsbestandteile ein Zielerreichungs- und Auszahlungsgrad von 100% unterstellt wird).
12.5 Eine zwischenzeitliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen CW Solving und der betreffenden Person – gleich, durch wen und aus welchen Gründen veranlasst – schließt die Honorarpflicht nicht aus.
12.6 Eine zwischenzeitliche Beschäftigung der betreffenden Person bei dem Auftraggeber – beispielsweise über ein anderes Personaldienstleistungsunternehmen – berührt den Anspruch auf das Vermittlungshonorar nicht. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang honorarpflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse.
12.7 Der Auftraggeber ist CW Solving gegenüber bezüglich der Vertragsbegründung mit dem Mitarbeiter und des Zeitpunkts auskunftspflichtig. Der Auftraggeber hat CW Solving eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages bzw. Ausbildungsvertrages vorzulegen. Kann CW Solving im Streitfall Indizien vorlegen oder glaubhaft machen, die ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter vermuten lassen, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass kein Arbeits-. Ausbildungs- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis besteht.
12.8 Beauftragt der Auftraggeber den Mitarbeiter als selbständigen Berater oder im Rahmen einer anderen selbständigen Funktion, gelten die oben genannten Bestimmungen entsprechend.
13. Geheimhaltungspflicht und Datenschutz
13.1 Sowohl der Auftraggeber als auch CW Solving verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung über alle vor und während der Laufzeit des AÜV ausgetauschten, den Einsatzbetrieb und dessen Abläufe betreffenden Informationen.
13.2 Gleichsam hat CW Solving die Mitarbeiter schriftlich dazu verpflichtet, über alle Geschäftsangelegenheiten des jeweiligen Betriebes des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.
13.3 Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass im Rahmen des AÜVs personenbezogene Daten gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen von CW Solving verarbeitet und gespeichert werden.
14. Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes
Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gegenüber den CW Solving – Mitarbeitern und ist insofern einstandspflichtig.
15. Geltungsbereich
15.1 Diese AGB sind Grundlage aller Verträge zwischen dem Auftraggeber und CW Solving und gelten insbesondere für alle Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien, und zwar auch für alle zukünftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und CW Solving, auch wenn die Vertragsparteien die Geltung dieser AGB zukünftig nicht ausdrücklich vereinbaren.
15.2 Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder ergänzende Vertragsbedingungen des Auftraggebers oder Verweise auf solche Vertragsbedingungen erkennt CW Solving auch dann nicht an, wenn CW Solving diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Die vorbehaltlosen Leistungen von CW Solving oder die Entgegennahme von Zahlungen durch CW Solving bedeuten kein Anerkenntnis der Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht und salvatorische Klausel
16.1 Erfüllungsort ist der Sitz der für den Auftrag zuständigen Niederlassung des Auftraggebers.
16.2 Für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsverhältnis zwischen CW Solving und dem Auftraggeber ergeben, ist internationaler Gerichtsstand die Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand ist der Sitz von CW Solving, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. CW Solving ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an einem anderen nach den Vorschriften der deutschen Zivilprozessordnung zuständigen Gerichts zu verklagen.
16.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und CW Solving gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.
16.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.
letzte Änderung: 10.03.2023